BGH - Beschluss vom 15.03.2018
4 StR 469/17
Normen:
StGB § 315c Abs. 1; StPO § 349 Abs. 2;
Fundstellen:
DAR 2018, 671
NStZ 2019, 215
NStZ-RR 2018, 234
StV 2018, 431
VRS 2018, 287
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 31.03.2017

Rechtliche Nachprüfung einer Verurteilung wegen tateinheitlich begangener vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs

BGH, Beschluss vom 15.03.2018 - Aktenzeichen 4 StR 469/17

DRsp Nr. 2018/4663

Rechtliche Nachprüfung einer Verurteilung wegen tateinheitlich begangener vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs

Eine Vorfahrtsverletzung im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2a StGB begeht auch, wer bei Rotlicht in eine Kreuzung einfährt und dadurch den bevorrechtigten Querverkehr beeinträchtigt.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 31. März 2017

a)

im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der fahrlässigen Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und des unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig ist,

b)

im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und

c)

im Maßregelausspruch dahin ergänzt, dass der Führerschein des Angeklagten eingezogen wird.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Normenkette:

StGB § 315c Abs. 1; StPO § 349 Abs. 2;

Gründe