(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die zulässige Berufung des Klägers hat nur teilweise Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht den geltend gemachten Feststellungsanspruch des Klägers bezüglich zukünftiger immaterieller Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 6. April 2001 abgewiesen. Hingegen erweist sich das Urteil des Landgerichtes als fehlerhaft, soweit es dem Kläger auch den Feststellungsanspruch für künftige materielle Schäden aufgrund des Verkehrsunfalls vom 6. April 2001 versagt.
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