OVG Sachsen - Beschluss vom 09.07.2018
3 B 131/18
Normen:
StVG § 4 Abs. 5 S. 5; StVG § 4 Abs. 9 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 13.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 34/18

Rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund eines Erreichens von 8 Punkten im Fahreignungsregister; Zeitpunkt der Tilgung von Punkten im Fahreignungsregister

OVG Sachsen, Beschluss vom 09.07.2018 - Aktenzeichen 3 B 131/18

DRsp Nr. 2019/9699

Rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund eines Erreichens von 8 Punkten im Fahreignungsregister; Zeitpunkt der Tilgung von Punkten im Fahreignungsregister

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 13. März 2018 - 6 L 34/18 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250,- € festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 4 Abs. 5 S. 5; StVG § 4 Abs. 9 S. 2;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die von der Antragsgegnerin mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. Januar 2018 verfügte Entziehung seiner Fahrerlaubnis anzuordnen (§ 80 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 3 VwGO § 4 Abs. 9 Satz 2 StVG).