VGH Bayern - Beschluss vom 07.03.2017
11 CS 17.143
Normen:
FeV § 8 S. 1; FeV § 11 Abs. 7;
Vorinstanzen:
VG München, vom 22.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen M 26 S 16.5362

Rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund gelegentlichen Cannabiskonsums; Nichtbeibringung eines ärztlichen Gutachtens zum Konsumverhalten von Betäubungsmitteln

VGH Bayern, Beschluss vom 07.03.2017 - Aktenzeichen 11 CS 17.143

DRsp Nr. 2018/13926

Rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund gelegentlichen Cannabiskonsums; Nichtbeibringung eines ärztlichen Gutachtens zum Konsumverhalten von Betäubungsmitteln

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 8 S. 1; FeV § 11 Abs. 7;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A1, B und C1 (einschließlich Unterklassen).

Mit Bußgeldbescheid vom 29. Dezember 2014, rechtskräftig seit 22. Februar 2016, verhängte die Zentrale Bußgeldstelle V. wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG gegen den Antragsteller ein Bußgeld und ein Fahrverbot von einem Monat. Dem lag zu Grunde, dass er am 13. September 2014 gegen 12:50 Uhr ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt hatte, obwohl er unter dem Einfluss von Cannabis-Produkten stand. Die Blutanalyse des rechtsmedizinischen Instituts der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 1. Dezember 2014 hatte eine Konzentration von 3,0 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), 1,2 ng/ml Hydroxy-THC sowie 31 ng/ml THC-Carbonsäure ergeben.