OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 04.09.2018
3 M 307/18
Normen:
StVG § 4 Abs. 2 S. 3; StVG § 4 Abs. 5 S. 5;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 13.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 269/18

Rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.09.2018 - Aktenzeichen 3 M 307/18

DRsp Nr. 2018/14456

Rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem

Normenkette:

StVG § 4 Abs. 2 S. 3; StVG § 4 Abs. 5 S. 5;

Gründe

I. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 1. Kammer - vom 13. Juli 2018 ist begründet. Die von dem Antragsgegner vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zur Abänderung des Beschlusses.

Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers vom 23. Mai 2018 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 8. Mai 2018, mit dem dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, L, M und T entzogen und eine Gebühr in Höhe von 152,63 € festgesetzt worden war, angeordnet (§§ 80 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 3 VwGO, 4 Abs. 9 StVG). Denn entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes ist davon auszugehen, dass der angefochtene Bescheid nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen summarischen Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist, so dass mangels überwiegenden Suspensivinteresses des Antragstellers von einem Überwiegen des öffentliche Interesse an der Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung auszugehen ist.