Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer, Einzelrichter - vom 18.01.2012 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf
5.000,-- Euro
festgesetzt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Allerdings ist im Hinblick auf die Zulässigkeit des Antrages zunächst anzumerken, dass der Darlegungspflicht des § 124 a Abs. 4 S. 4 VwGO regelmäßig nur dann genügt wird, wenn der Antragsteller selbst einen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründe ausdrücklich bezeichnet und es nicht dem Gericht überlässt, einen von ihm unterbreiteten Sachvortrag unter einen der Tatbestände der Vorschrift zu subsumieren. Zur Darlegung gehört eine vom Antragsteller selbst vorgenommene Subsumtion im Einzelnen unter die von ihm bezeichneten Tatbestandsmerkmale der Regelung (st. Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. hierzu bereits Beschluss des zuvor zuständigen 4. Senats vom 27.07.2009 - 4 LA 48/09 - m.w.N.).
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