OLG Bremen - Urteil vom 14.02.2018
1 U 37/17
Normen:
BGB §§ 249 ff.; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StVO § 1; StVO § 8;
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 30.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 401/16

Rechtmäßigkeit der Einordnung eines 2 Ortsteile einer Stadt miteinander verbindenden Weges als Feld- oder Waldweg im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StVOVorfahrtsrecht eines sein Fahrrad schiebenden RadfahrersHaftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem vorfahrtberechtigten Radfahrer, der sein Rad schiebt

OLG Bremen, Urteil vom 14.02.2018 - Aktenzeichen 1 U 37/17 - Aktenzeichen 1 U 42/17

DRsp Nr. 2018/3417

Rechtmäßigkeit der Einordnung eines 2 Ortsteile einer Stadt miteinander verbindenden Weges als Feld- oder Waldweg im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StVO Vorfahrtsrecht eines sein Fahrrad schiebenden Radfahrers Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem vorfahrtberechtigten Radfahrer, der sein Rad schiebt

1. Eine Straße kann dann nicht als Feld- oder Waldweg in Sinne des § 8 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 StVO eingeordnet werden, wenn ihr eine überörtliche Bedeutung zukommt. Ein Weg, der zwei Ortsteile einer Stadt miteinander verbindet und nicht lediglich land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dient, fällt begrifflich daher bereits nicht unter die vom Bundesgerichtshof aufgestellte Definition des "Feld- und Waldweges" (Anschluss BGH Urteil vom 18.11.1975, Az.: VI ZR 172/74, juris Rn.20). 2. Ein Anhalten, Absteigen und kurzfristiges Schieben eines Fahrrades in einer unübersichtlichen Abbiegesituation kann für einen Radfahrer nichts an seiner Einordnung als Fahrzeugführer in Sinne des § 8 StVO ändern. Es besteht ein so enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit dem Führen des Fahrrads, dass eine derartige Differenzierung nicht geboten ist. Ein ihm zustehendes Vorfahrtsrecht verliert der Radfahrer nicht, wenn er in einer solchen Situation sein Fahrrad über eine kurze Wegstrecke schiebt.