I.
Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Frage, ob ein angeordnetes Haltverbot (Zeichen 283) durch ein Zusatzschild zeitlich eingeschränkt ist, welches zwar unterhalb dieses Verkehrszeichens, aber räumlich unterbrochen durch ein anderes Verkehrszeichen (eingeschränktes Haltverbot, Zeichen 286) angebracht ist.
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