BVerwG - Urteil vom 13.03.2003
3 C 51.02
Normen:
StVO § 39 Abs. 2 S. 2, S. 3, S. 4, S. 5 § 41 Abs. 2 Nr. 8 ;
Fundstellen:
DAR 2003, 328
DÖV 2004, 308
NJW 2003, 1408
VRS 105, 474
ZfS 2003, 377
Vorinstanzen:
OVG Hamburg, vom 27.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Bf 312/01
VG Hamburg, vom 22.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 VG 5130/99

Rechtmäßigkeit einer Abschleppmaßnahme wegen Verstoßes gegen Haltverbot; Umsetzung eines Kraftfahrzeugs wegen Verstoßes gegen Haltverbot; eingeschränktes Haltverbot - Zusatzzeichen; Bezug eines Zusatzschilds zu Verkehrszeichen; Zuordnung eines Zusatzschilds zu einem Verkehrszeichen

BVerwG, Urteil vom 13.03.2003 - Aktenzeichen 3 C 51.02

DRsp Nr. 2003/6366

Rechtmäßigkeit einer Abschleppmaßnahme wegen Verstoßes gegen Haltverbot; Umsetzung eines Kraftfahrzeugs wegen Verstoßes gegen Haltverbot; eingeschränktes Haltverbot - Zusatzzeichen; Bezug eines Zusatzschilds zu Verkehrszeichen; Zuordnung eines Zusatzschilds zu einem Verkehrszeichen

»Ein Zusatzschild im Sinne des § 39 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 StVO, welches sich unter mehreren übereinander angebrachten Verkehrszeichen befindet, gilt nur für das unmittelbar über dem Zusatzschild angebrachte Verkehrszeichen.«

Normenkette:

StVO § 39 Abs. 2 S. 2, S. 3, S. 4, S. 5 § 41 Abs. 2 Nr. 8 ;

Gründe:

I.

Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Frage, ob ein angeordnetes Haltverbot (Zeichen 283) durch ein Zusatzschild zeitlich eingeschränkt ist, welches zwar unterhalb dieses Verkehrszeichens, aber räumlich unterbrochen durch ein anderes Verkehrszeichen (eingeschränktes Haltverbot, Zeichen 286) angebracht ist.