BVerwG - Beschluss vom 16.04.2012
3 B 62.11
Normen:
StVO § 45 Abs. 9 S. 2; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 06.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen VGH
VG München, vom 18.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen VG M 23 K 07.3138

Rechtmäßigkeit einer Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht ohne Erreichen der vorgesehenen Mindestbreite des von den Radfahrern zu benutzenden Radweges

BVerwG, Beschluss vom 16.04.2012 - Aktenzeichen 3 B 62.11

DRsp Nr. 2012/11098

Rechtmäßigkeit einer Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht ohne Erreichen der vorgesehenen Mindestbreite des von den Radfahrern zu benutzenden Radweges

Die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht kann auch dann rechtmäßig sein, wenn die in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StraßenverkehrsOrdnung (VwV-StVO) vorgesehene Mindestbreite des von den Radfahrern zu benutzenden Radweges nicht erreicht wird. Entscheidend ist, ob die Mitbenutzung der Fahrbahn durch Radfahrer zu einer Gefährdungssituation im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO führen würde, die auch mit Blick auf den Ausbauzustand des Radwegs nicht hinnehmbar ist.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. April 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVO § 45 Abs. 9 S. 2; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die auf alle drei Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger in Anspruch genommenen Revisionszulassungsgründe sind nicht in der gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt oder sie liegen - soweit dem Substanziierungserfordernis genügt wurde - nicht vor.