VGH Bayern - Beschluss vom 12.03.2021
10 C 21.682
Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; BayPAG Art. 25 Abs. 1 Nr. 1; StVO § 12 Abs. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
VG München, vom 10.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen M 23 K 18.5998

Rechtmäßigkeit einer (kostenpflichtigen) polizeilichen Abschleppmaßnahme; Parken in einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt; Behördliche Kostenerhebung durch Leistungsbescheid

VGH Bayern, Beschluss vom 12.03.2021 - Aktenzeichen 10 C 21.682

DRsp Nr. 2021/6170

Rechtmäßigkeit einer (kostenpflichtigen) polizeilichen Abschleppmaßnahme; Parken in einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt; Behördliche Kostenerhebung durch Leistungsbescheid

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; BayPAG Art. 25 Abs. 1 Nr. 1; StVO § 12 Abs. 1 Nr. 5;

Gründe

Mit der Beschwerde verfolgt die Klägerin ihren in erster Instanz erfolglosen Antrag weiter,

ihr für die gegen den Kostenbescheid des Beklagten vom 20. November 2018 (über eine Abschleppmaßnahme vom 9.10.2018) gerichtete Klage Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Die Beschwerde ist zulässig (§ 146 Abs. 1 VwGO), aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage nicht vorlagen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags, also wenn dieser vollständig vorliegt und der Prozessgegner Gelegenheit zur Äußerung hatte; dies war hier spätestens mit der Klageerwiderung vom 12. Februar 2019 und gleichzeitigen Aktenvorlage der Fall.