BGH - Urteil vom 17.10.2012
IV ZR 202/10
Normen:
UKlaG § 4; AVB § 13 Abs. 1 S. 2 -PRV; VVG a.F. § 178 Abs. 2;
Fundstellen:
DStR 2013, 14
NJW-RR 2013, 146
VersR 2013, 213
r+s 2013, 447
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 20.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 324 O 1153/07
OLG Hamburg, vom 27.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 235/09

Rechtmäßigkeit von Versicherungsbedingungen in einer privaten Rentenversicherung u.a. hinsichtlich der Berechnung des Rückkaufswertes

BGH, Urteil vom 17.10.2012 - Aktenzeichen IV ZR 202/10

DRsp Nr. 2012/22322

Rechtmäßigkeit von Versicherungsbedingungen in einer privaten Rentenversicherung u.a. hinsichtlich der Berechnung des Rückkaufswertes

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Parteien und unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 9. Zivilsenat, vom 27. Juli 2010 teilweise aufgehoben , das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 20. November 2009 teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 €, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten) es zu unterlassen,

(1)

beim Abschluss von Verträgen über Kapital-Lebensversicherungen mit Verbrauchern folgende Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf folgende Klauseln zu berufen (unzulässige Bestimmungen im Fettdruck)

§ 4 Wann können Sie die Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen?

Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes

(2) (3) 2.