I.
Der Betroffene erhielt von der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt (ZBS) den Bußgeldbescheid vom 28. 1. 2008, mit welchem gegen den Betroffenen wegen Nichteinhaltens der Schrittgeschwindigkeit in einem verkehrsberuhigtem Bereich eine Geldbuße in Höhe von 15,00 Euro festgesetzt worden ist.
Auf den Formulareinspruch des Verteidigers hat die Verwaltungsbehörde das Verfahren eingestellt.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß §§ 108 Abs. 1 Nr. 2, 62 OWiG zulässig. Insbesondere ist die zweiwöchige Frist des § 108 Abs. 1 Satz 2 OWiG ein-gehalten.
III.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zum Teil begründet.
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