AG Viechtach - Beschluss vom 16.05.2008
7 II OWi 720/08
Normen:
RVG § 14 Abs. 1 ; RVG -VV Nr. 5100,;
Fundstellen:
RVGreport 2008, 338
StraFo 2008, 351
VRR 2008, 440

Rechtsanwaltsvergütung: Gebührenbestimmung bei Verkehrsordnungswidrigeiten

AG Viechtach, Beschluss vom 16.05.2008 - Aktenzeichen 7 II OWi 720/08

DRsp Nr. 2008/21024

Rechtsanwaltsvergütung: Gebührenbestimmung bei Verkehrsordnungswidrigeiten

Die Ansicht, dass bei Verkehrsordnungswidrigkeiten immer von einer unterhalb der Mittelgebühr liegenden Gebühr auszugehen sei, ist seit der Einführung des RVG überholt. Mit dem RVG wurden für den Bereich der Ordnungswidrigkeiten eigene Gebührentatbestände eingeführt, die Rahmengebühren vorsehen, die mit Ausnahme der Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG nach der Höhe der verhängten, bzw. im Gesetz vorgegebenen Geldbuße gestaffelt sind. Lediglich der jeweilige Gebührenrahmen knüpft an die Höhe der Geldbuße an.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1 ; RVG -VV Nr. 5100,;

Gründe:

I.

Der Betroffene erhielt von der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt (ZBS) den Bußgeldbescheid vom 28. 1. 2008, mit welchem gegen den Betroffenen wegen Nichteinhaltens der Schrittgeschwindigkeit in einem verkehrsberuhigtem Bereich eine Geldbuße in Höhe von 15,00 Euro festgesetzt worden ist.

Auf den Formulareinspruch des Verteidigers hat die Verwaltungsbehörde das Verfahren eingestellt.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß §§ 108 Abs. 1 Nr. 2, 62 OWiG zulässig. Insbesondere ist die zweiwöchige Frist des § 108 Abs. 1 Satz 2 OWiG ein-gehalten.

III.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zum Teil begründet.