OLG Thüringen - Beschluss vom 30.06.2003
1 Ss 30/03
Normen:
OWiG § 77b Abs. 1, 2 ; StPO § 45 Abs. 2 § 345 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VRS 105, 440
Vorinstanzen:
AG Stadtroda, vom 28.10.2002

Rechtsbeschwerde; Urteil ohne Gründe; Nachholen von Gründen; § 77b OWiG; Wiedereinsetzung; Rechtsbeschwerdebegründungsfrist

OLG Thüringen, Beschluss vom 30.06.2003 - Aktenzeichen 1 Ss 30/03

DRsp Nr. 2005/20698

Rechtsbeschwerde; Urteil ohne Gründe; Nachholen von Gründen; § 77b OWiG; Wiedereinsetzung; Rechtsbeschwerdebegründungsfrist

»1. Die Zustellung eines - unzulässig - abgekürzten Urteils setzt die Fristen nach §§ 79 Abs. 3 OWiG, 345 Abs. 1 StPO in Gang. Begründet der Verteidiger nach unwirksamer Zustellung die Rechtsbeschwerde innerhalb der irrtümlich angenommenen Rechtsbeschwerdebegründungsfrist, so kommt die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne Antrag in Betracht. 2. Eine Verzichtserklärung des Betroffenen auf schriftliche Urteilsgründe ist nicht entbehrlich, wenn eine Geldbuße bis zu 250 EUR und ein Fahrverbot festgesetzt worden sind. 3. Die Entscheidung BGHSt 43, 22 ff. betrifft eine andere Fallgestaltung. Sie ist auf Fälle des Fehlens der Voraussetzungen der Entbehrlichkeit der Verzichtserklärung des Betroffenen nicht übertragbar.«

Normenkette:

OWiG § 77b Abs. 1, 2 ; StPO § 45 Abs. 2 § 345 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Durch Bußgeldbescheid des Thüringer Polizeiverwaltungsamtes, Zentrale Bußgeldstelle, vom 19.03.2002 wurde gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 55 km/h ein Bußgeld in Höhe von 150,- EUR festgesetzt. Ferner wurde ein Fahrverbot von 1 Monat angeordnet.