I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Sicherheitsabstandes zum vorausfahrenden Lkw gemäß §§ 4 Abs. 3, 49 StVO, 24 StVG mit einer Geldbuße in Höhe von 65,-- EUR belegt. Dagegen richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag zu verwerfen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zwar rechtzeitig gestellt und form- und fristgerecht begründet worden, hat in der Sache aber keinen Erfolg haben.
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