OLG Thüringen - Urteil vom 12.06.2012
4 U 302/11
Normen:
VVG (a.F.) § 61;
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, vom 15.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 702/09

Rechtsfolgen arglistiger Täuschung des Versicherungsnehmers; Leistungsfreiheit des Versicherers bei behaupteter vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer

OLG Thüringen, Urteil vom 12.06.2012 - Aktenzeichen 4 U 302/11

DRsp Nr. 2012/14459

Rechtsfolgen arglistiger Täuschung des Versicherungsnehmers; Leistungsfreiheit des Versicherers bei behaupteter vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer

1. Eine arglistige Täuschung nach § 21 Nr. 1 VGB 88, die zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt, setzt eine (eindeutige) Täuschung des Versicherers zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums (über die Schadensursache) durch den Versicherungsnehmer voraus, also ein vorsätzliches und bewusstes Verhalten, dass geeignet ist, auf den Willen des Versicherers zur Schadensregulierung einzuwirken. Hieran fehlt es, wenn der Versicherungsnehmer - im Zuge seiner Einvernahme durch die ermittelnden Polizeibeamten und in Bezug auf die Geltendmachung der Versicherungs-leistung (aus einer Wohngebäudeversicherung nach einem Brand) - lediglich verschiedene (denkbare) Schadensursachen benennt, es sich mithin erkennbar nur um Vermutungen zur Brandursache im Sinne von "Verdachtsäußerungen" handelte. 2. Beruft sich der Versicherer auf Leistungsfreiheit wegen vorsätzlich oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer, obliegt dem Versicherer die volle Beweislast hierfür in objektiver Hinsicht und für ein qualifiziertes Verschulden des Versicherungsnehmers.