OLG Stuttgart - Urteil vom 19.04.2012
7 U 157/11
Normen:
VVG (a.F.) § 16; VVG (a.F.) § 22; BGB § 123;
Fundstellen:
NJW 2012, 2526
r+s 2014, 137
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 30.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 627/10

Rechtsfolgen der unvollständigen Beantwortung zu schnell vorgelesener Gesundheitsfragen

OLG Stuttgart, Urteil vom 19.04.2012 - Aktenzeichen 7 U 157/11

DRsp Nr. 2012/9104

Rechtsfolgen der unvollständigen Beantwortung zu schnell vorgelesener Gesundheitsfragen

Wurden einem Versicherungsnehmer bei Vertragsschluß komplexe Gesundheitsfragen so schnell vorgelesen, dass ihre richtige Erfassung nicht gewährleistet war, kann eine unvollständige Antwort nicht Grundlage einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder eines Rücktritts vom Versicherungsvertrag sein.

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30.06.2011 - Az. 22 O 627/10 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Rentenversicherung nebst Todesfall- und Berufsunfähigkeitsschutz, welche die Beklagte unter der Versicherungsnummer 300 266 807 führt, nicht durch deren Erklärung vom 13.05.2008 beendet oder geändert wurde, sondern darüber hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Berufungsstreitwert: bis 13.000,00 €

Normenkette:

VVG (a.F.) § 16; VVG (a.F.) § 22; BGB § 123;

Gründe:

I. Die Klägerin verfolgt in der Berufung ihre in erster Instanz abgewiesene Klage auf Feststellung des Fortbestehens einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung weiter.