OLG Stuttgart - Beschluss vom 04.11.2008
4 Ss 517/06
Normen:
OWiG § 47 Abs. 2;
Fundstellen:
DAR 2009, 44
Vorinstanzen:
AG Reutlingen, - Vorinstanzaktenzeichen 34 Js 8505/06

Rechtsfolgen einer Verfahrensverzögerung im bußgeldrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren

OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.11.2008 - Aktenzeichen 4 Ss 517/06

DRsp Nr. 2009/26591

Rechtsfolgen einer Verfahrensverzögerung im bußgeldrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren

Kommt es bei einer Verurteilung zu einer Geldbuße von 60 EUR wegen eines fahrlässigen Verkehrsverstoßes zu einer Verzögerung des Verfahrens von 26 Monaten, bevor dem zuständigen Beschwerdesenat auf einen zulässigen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde die Akte vorgelegt wird, so ist das Verfahren im Hinblick auf den Zeitablauf einzustellen.

Oberlandesgericht Stuttgart

- 4. Senat für Bußgeldsachen -

Beschluss

vom 4. November 2008

in der Bußgeldsache gegen

wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit,

- Verteidigerin:

Das Bußgeldverfahren gegen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wird gemäß § 47 Abs. 2 OWiG

e i n g e s t e l l t .

Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens, nicht jedoch die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen.

Normenkette:

OWiG § 47 Abs. 2;

Gründe: