Oberlandesgericht Stuttgart
- 4. Senat für Bußgeldsachen -
Beschluss
vom 4. November 2008
in der Bußgeldsache gegen
wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit,
- Verteidigerin:
Das Bußgeldverfahren gegen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wird gemäß § 47 Abs. 2 OWiG
e i n g e s t e l l t .
Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens, nicht jedoch die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen.
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