BVerfG - Beschluß vom 02.07.2003
2 BvR 273/03
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3 Art. 19 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 15.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ss 107/98

Rechtsfolgen überlanger Dauer eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens

BVerfG, Beschluß vom 02.07.2003 - Aktenzeichen 2 BvR 273/03

DRsp Nr. 2003/12544

Rechtsfolgen überlanger Dauer eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens

Entscheidet das Oberlandesgericht ohne ersichtlichen Grund nach Ablauf von mehr als vier Jahren über die Verwerfung einer Rechtsbeschwerde gegen eine amtsgerichtliche Verurteilung im Bußgeldverfahren, so hat das Oberlandesgericht zu prüfen, ob und inwieweit die von ihm selbst verursachte rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zur Unverhältnismäßigkeit des amtsgerichtlichen Urteils führte und deshalb einer Herabsetzung der Geldbuße gebot.

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 3 Art. 19 Abs. 4 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Dauer eines Rechtsbeschwerdeverfahrens im Ordnungswidrigkeitenrecht.

A. I. 1. Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Amtsgerichts Rastatt vom 19. Februar 1998 wegen Verstoßes gegen Art. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 1a AÜG zu einer Geldbuße von 4.000,-- DM verurteilt.

2. Mit Schriftsatz vom 23. Februar 1998 legte der Beschwerdeführer hiergegen Rechtsbeschwerde ein, die er mit Schriftsatz vom 30. April 1998 begründete; neben konkreten Einwänden erhob er auch die allgemeine Sachrüge. Am 9. Juli 1998 nahm die Generalstaatsanwaltschaft hierzu Stellung.