OLG Hamm - Beschluss vom 26.11.2002
3 Ss OWi 647/02
Normen:
StPO § 267 ;

Rechtsfolgenausspruch, Begründung, Fahrverbot, Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen

OLG Hamm, Beschluss vom 26.11.2002 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 647/02

DRsp Nr. 2003/1031

Rechtsfolgenausspruch, Begründung, Fahrverbot, Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen

»Das tatrichterliche Urteil muss Feststellungen zu den persönlichen, insbesondere den beruflichen Verhältnissen des Betroffenen enthalten. Anderenfalls ist es dem Rechtsbeschwerdegericht nicht möglich zu prüfen, ob die Verhängung eines Fahrverbotes etwa wegen besonderer Umstände in den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen eine unverhältnismäßige Reaktion auf die Tat darstellt.«

Normenkette:

StPO § 267 ;

Gründe:

Der Betroffene ist durch Urteil des Amtsgerichts Hattingen vom 20.03.2002 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 700,- EUR verurteilt worden. Gleichzeitig wurde gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Nach den amtsgerichtlichen Feststellungen befuhr der Betroffene am 10.10.2001 mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen UN-AL 505 die BAB 46 bei Kilometer 115,022 in Fahrtrichtung Schwelm mit einer Geschwindigkeit von 123 km/h, obwohl die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h begrenzt ist.

Nach den Urteilsgründen hat der Betroffene die ihm zur Last gelegte Tat in vollem Umfang eingestanden und den Vorwurf einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in vollem Umfang glaubhaft eingeräumt.