OLG Brandenburg - Beschluss vom 15.08.2002
2 Ss (OWi) 60 B/02
Normen:
StPO § 258 Abs. 2 § 258 Abs. 3 § 274 ;
Fundstellen:
VRS 108, 26
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 20.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 76 OWi 34/01
AG Cottbus, vom 20.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 76 OWi 255/01

Rechtsfolgenerhebliche Nichterteilung des letzten Wortes

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.08.2002 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 60 B/02

DRsp Nr. 2004/13673

Rechtsfolgenerhebliche Nichterteilung des letzten Wortes

Der Rechtsfolgenausspruch eines Urteils beruht dann auf der Nichterteilung des letzten Wortes, wenn nicht auszuschließen ist, dass die verfahrensabschließenden Äußerungen des Betroffenen Einfluss auf den Rechtsfolgenausspruch genommen hätten; dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Informationsstand bei Verteidiger und Betroffenem nicht notwendig derselbe sein muss.

Normenkette:

StPO § 258 Abs. 2 § 258 Abs. 3 § 274 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts in zwei Fällen eine Geldbuße in Höhe von 550,00 DM und eine weitere Geldbuße in Höhe von 150,00 DM festgesetzt und ein Fahrverbot von zwei Monaten angeordnet. In der Hauptverhandlung hatte der Betroffene seine Einsprüche gegen die Bußgeldbescheide jeweils auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er eine Verfahrensrüge und die Sachrüge erhebt.