BGH - Urteil vom 20.11.2018
VI ZR 394/17
Normen:
BGB § 426 Abs. 2 S. 1; BGB § 828 Abs. 3; BGB § 840 Abs. 1; BGB § 840 Abs. 2; ZPO § 325 Abs. 1; VVG § 86 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2019, 312
MDR 2019, 291
MDR 2019, 535
NJW 2019, 1751
VersR 2019, 496
ZIP 2019, 635
r+s 2019, 112
Vorinstanzen:
AG Nordhausen, vom 22.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 22 C 437/15
LG Mühlhausen, vom 27.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 21/16

Rechtskräftige Verurteilung von zwei einfachen Streitgenossen zur Zahlung von Schadensersatz als Gesamtschuldner hinsichtlich der feststehenden Rechtskraft ihrer Haftung im Verhältnis zum Gläubiger; Rechtsstreit um den Innenausgleich der rechtskräftig als Gesamtschuldner verurteilten Streitgenossen (hier: Gesamtschuldnerausgleich); Haftung einer Klinik wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht aufgrund der vorsätzlich begangenen Vergewaltigung des Minderjährigen gegenüber dem Geschädigten

BGH, Urteil vom 20.11.2018 - Aktenzeichen VI ZR 394/17

DRsp Nr. 2019/509

Rechtskräftige Verurteilung von zwei einfachen Streitgenossen zur Zahlung von Schadensersatz als Gesamtschuldner hinsichtlich der feststehenden Rechtskraft ihrer Haftung im Verhältnis zum Gläubiger; Rechtsstreit um den Innenausgleich der rechtskräftig als Gesamtschuldner verurteilten Streitgenossen (hier: Gesamtschuldnerausgleich); Haftung einer Klinik wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht aufgrund der vorsätzlich begangenen Vergewaltigung des Minderjährigen gegenüber dem Geschädigten

Werden zwei einfache Streitgenossen rechtskräftig zur Zahlung von Schadensersatz als Gesamtschuldner verurteilt, so steht ihre Haftung zwar im Verhältnis zum Gläubiger, nicht aber im Verhältnis zwischen den Streitgenossen selbst rechtskräftig fest. Jedem der rechtskräftig als Gesamtschuldner verurteilten Streitgenossen bleibt im nachfolgenden Rechtsstreit um den Innenausgleich damit die Möglichkeit, die im Vorprozess bejahte Verbindlichkeit dem Gläubiger gegenüber und damit auch das Bestehen eines Gesamtschuldverhältnisses überhaupt in Frage zu stellen (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1992, 922, 923).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen vom 27. September 2017 aufgehoben.