Rechtskraft einer Entscheidung über ein uneingeschränktes Schmerzensgeld
BGH, Urteil vom 24.05.1988 - Aktenzeichen VI ZR 326/87
DRsp Nr. 1992/2459
Rechtskraft einer Entscheidung über ein uneingeschränktes Schmerzensgeld
»Die Rechtskraft einer Entscheidung, durch die dem Kläger für eine Körperverletzung antragsgemäß ein uneingeschränktes Schmerzensgeld zuerkannt worden ist, steht dem Verlangen auf ein weiters Schmerzensgeld für solche im Vorprozeß nicht berücksichtigten Verletzungsfolgen entgegen, die bei der damaligen Bemessung der Entschädigung bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte (Bestätigung und Ergänzung des Senatsurteils vom 8. Juli 1980 - VI ZR 72/79 - VersR 1980, 975).«