Rechtsmittel eines hauptamtlichen Bewährungshelfers gegen seine Durchsuchung beim Besuch eines Gefangenen
OLG Thüringen, Beschluss vom 03.02.2003 - Aktenzeichen 1 Ws 380/02
DRsp Nr. 2004/16274
Rechtsmittel eines hauptamtlichen Bewährungshelfers gegen seine Durchsuchung beim Besuch eines Gefangenen
Der Antrag eines hauptamtlichen Bewährungshelfers auf Unterlassung der Durchsuchung im Wege der Absonderung beim Besuch eines von ihm betreuten Strafgefangenen ist als vorbeugender Unterlassungsantrag unzulässig. Der Bewährungshelfer hat seine Rechte vielmehr im Wege eines Fortsetzungsfeststellungsantrages gem. § 115 Abs. 3StVollzG zu wahren.