OLG Thüringen - Beschluss vom 03.02.2003
1 Ws 380/02
Normen:
StVollzG § 24 Abs. 3 § 109 Abs. 1 § 115 Abs. 3 § 151 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2003, 189

Rechtsmittel eines hauptamtlichen Bewährungshelfers gegen seine Durchsuchung beim Besuch eines Gefangenen

OLG Thüringen, Beschluss vom 03.02.2003 - Aktenzeichen 1 Ws 380/02

DRsp Nr. 2004/16274

Rechtsmittel eines hauptamtlichen Bewährungshelfers gegen seine Durchsuchung beim Besuch eines Gefangenen

Der Antrag eines hauptamtlichen Bewährungshelfers auf Unterlassung der Durchsuchung im Wege der Absonderung beim Besuch eines von ihm betreuten Strafgefangenen ist als vorbeugender Unterlassungsantrag unzulässig. Der Bewährungshelfer hat seine Rechte vielmehr im Wege eines Fortsetzungsfeststellungsantrages gem. § 115 Abs. 3 StVollzG zu wahren.

Normenkette:

StVollzG § 24 Abs. 3 § 109 Abs. 1 § 115 Abs. 3 § 151 Abs. 1 ;
Fundstellen
NStZ-RR 2003, 189