KG - Urteil vom 23.02.2018
6 U 161/15
Normen:
VVG § 155;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 16.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 10/15

Rechtsnatur der Mitteilung des Kapitallebensversicherers über den Stand der Versicherung

KG, Urteil vom 23.02.2018 - Aktenzeichen 6 U 161/15

DRsp Nr. 2019/47

Rechtsnatur der Mitteilung des Kapitallebensversicherers über den Stand der Versicherung

1. Eine Standmitteilung Versicherers in der Kapitallebensversicherung mit Überschussbeteiligung (§ 155 VVG) enthält auch dann kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, wenn in ihr ein “Garantiekapital”, eine “garantierte Leistung aus der erreichten Überschussbeteiligung” und eine damit insgesamt “erreichte garantierte Leistung” mitgeteilt werden. 2. Die Standmitteilung enthält allerdings eine Wissenserklärung über die Höhe der bereits bestehenden, künftig fällig werdenden Schuld des Versicherers, so dass es dem Versicherer obliegt, die Richtigkeit seiner eigenen Angaben zu entkräften, wenn er auf Zahlung der Differenz zwischen der mitgeteilten garantierten Leistung und der tatsächlich erbrachten, niedrigeren Ablaufleistung in Anspruch genommen wird und behauptet, bei der Standmitteilung habe es sich um einen Irrtum gehandelt.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Oktober 2015 - 23 O 10/15 - wird auf seine Kosten zurück gewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.