Rechtsschutz

Autor: Hofmann

1011

Gemäß § 4 Abs. 9 StVG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG keine aufschiebende Wirkung. Der Rechtsanwalt muss daher prüfen, ob ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO angezeigt ist.

Nach altem Recht war eine Verwarnung gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StVG a.F. nicht selbständig anfechtbar (Koehl, NZV 2014, 433, 434). Dies dürfte auch für die Verwarnung nach neuem Recht gem. § 4 Abs. 5 Nr. 2 StVG gelten (a.A. Zwerger, PR-VerkR 6/2014 Anm. 1: selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt). Selbständig anfechtbar ist aber die Festsetzung einer Gebühr für die Verwarnung, vgl. § 6a StVG (Koehl, NZV 2014, 433, 434). In einem entsprechenden Prozess hat das OVG Lüneburg inzident vollumfänglich die Rechtmäßigkeit der Verwarnung geprüft (OVG Lüneburg, Urt. v. 23.01.2014 - 12 LB 46/13, VerkMitt. 2014, Nr. 25). Über diesen Umweg kann der Rechtsanwalt mithin versuchen, eine inzidente Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verwarnung an sich zu erreichen.

Die Eintragung der Punkte ist kein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt (BVerwG, Urt. v. 20.05.1987 - , VRS 73, ; OVG Koblenz, Urt. v. 05.07.1976 - , VRS 54, ; , JUS 1990, 459 jeweils zum alten Recht). Die Führerscheinbehörde ist an rechtskräftige Entscheidungen der Bußgeldbehörden und der Gerichte gebunden (§ Abs. Satz 3 ).