Punktbewertung

Autor: Hofmann

Gemäß § 40 FeV sind dem Fahreignungs-Bewertungssystem die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen. In der Anlage 13 werden bestimmten Straftaten mit 2 oder 3 Punkten und verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten oder Verstöße gegen die Vorschriften der FeV, FZV, StVZO, GGVSEB mit 1 oder 2 Punkten bewertet. Es werden regelhaft nur Ordnungswidrigkeiten eingetragen, die mit mindestens 60 Euro Bußgeld geahndet werden (§ 28 Abs. 3 Nr. 3 a) bb)).

Wird die Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24, 24a und § 24c StVG lediglich mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen abweichend von dem Regelsatz der Geldbuße festgesetzt, der für die zugrunde liegende Ordnungswidrigkeit im Bußgeldkatalog (§ 26a StVG) vorgesehen ist, so ist für die Eintragung in das Fahreignungsregister der im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelsatz maßgebend (§ 28a StVG).

In § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG ist nunmehr ausdrücklich für das Entstehen der Punkte auf den Tattag abgestellt, an dem die Zuwiderhandlung begangen wurde. Damit wurde eine nach altem Recht bestehende Streitfrage geklärt. Der Gesetzgeber folgt mit der Neuregelung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum vorangegangenen Punktsystem (BVerwG, Urt. v. 25.09.2008 - 3 C 3/07, BVerwGE 132, 48).

Bei der Bepunktung haben Konkurrenzen eine erhebliche Bedeutung.