Autor: Hofmann |
Mit Inkrafttreten des Fünften Gesetz zur Änderung des
Das Bewertungssystem besteht im Wesentlichen aus den Maßnahmen bei Erreichen von Punkteschwellen (§ 4 StVG), der Bewertung der Verkehrsverstöße mit Punkten (geregelt in § 4 Abs. 2 StVG und der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung) und den Regelungen über die Tilgung und die Verwertbarkeit der Zuwiderhandlungen, die in das Fahreignungsregister eingetragen werden (§§ 28 bis 30 StVG).
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