Autor: Koehl |
Wenn die Inlandsgültigkeit der ausländischen Fahrerlaubnis des Betroffenen fraglich ist, ohne dass die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt erlassen hat, muss in der Hauptsache eine Feststellungsklage erhoben und im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ein Antrag nach § 123 VwGO gestellt werden.
Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage u.a. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Das ist die richtige Rechtsschutzform, wenn die Behörde, ohne einen die Inlandsungültigkeit feststellenden Verwaltungsakt oder zumindest eine Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins zum Zweck der Eintragung eines Sperrvermerks zu erlassen, die Fahrberechtigung des Betroffenen anzweifelt oder der Betroffene berechtigte Sorge hat, dass er sich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar machen würde.
Prüfungsschema Zulässigkeit und Begründetheit der Feststellungsklage:
I. Zulässigkeit:
1. Zuständiges Gericht:Sachlich ist das Verwaltungsgericht zuständig, § 45 VwGO. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 52 Nr. 5 VwGO : Regelmäßig ist dasjenige Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Gerichtsbezirk die für den Betroffenen zuständige Fahrerlaubnisbehörde ihren Sitz hat.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|