KG - Urteil vom 16.04.2018
22 U 168/16
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 04.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 210/15

Rechtsschutzbedürfnis einer Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer Verletzung des Körpers

KG, Urteil vom 16.04.2018 - Aktenzeichen 22 U 168/16

DRsp Nr. 2018/5615

Rechtsschutzbedürfnis einer Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer Verletzung des Körpers

1. Dass für die Zulässigkeit einer auf die Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer Verletzung des Körpers gerichteten Klage notwendige Feststellungsinteresse ist auch gegeben, wenn der Schadensersatzpflichtige geltend macht, er habe den Anspruch durch die bisherigen Leistungen erfüllt. 2. Die für die Begründetheit eines solchen Antrags notwendige Wahrscheinlichkeit eines (weiteren) Schadenseintritts ist bei Knochenbrüchen jedenfalls im Gelenkbereich regelmäßig gegeben.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 4. August 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin, Az.: 41 O 210/15, teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch für sämtliche materiellen sowie zukünftigen immateriellen Schäden, die durch das Unfallereignis vom 10. Juli 2014 auf der Johannistaler Chaussee in Berlin verursachten wurden oder künftig entstehen, einstandspflichtig sind.

Die Beklagten haben die Kosten der Berufung zu tragen. Von den Kosten erster Instanz hat der Kläger 9% und haben die Beklagten 91% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1;

Gründe:

(abgekürzt nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO)