OLG München - Beschluss vom 18.10.2022
25 U 418/21
Normen:
AUB § 15; BGB § 195; VVG § 187 Abs. 1; BGB § 203;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 22.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 16885/19

Rechtsstellung des Versicherungsnehmers in der privaten UnfallversicherungBeginn der Verjährung von Ansprüchen aufgrund der ErstbemessungRechtsfolgen einer Neufestsetzung hinsichtlich Ansprüchen aufgrund der Erstbemessung

OLG München, Beschluss vom 18.10.2022 - Aktenzeichen 25 U 418/21

DRsp Nr. 2023/13461

Rechtsstellung des Versicherungsnehmers in der privaten Unfallversicherung Beginn der Verjährung von Ansprüchen aufgrund der Erstbemessung Rechtsfolgen einer Neufestsetzung hinsichtlich Ansprüchen aufgrund der Erstbemessung

1. Lehnt der private Unfallversicherer im Zuge der Erstbemessung Leistungen zu Unrecht ab, so werden diese gemäß § 14 Abs. 1 VVG sofort nach Abschluss der notwendigen Erhebungen, also praktisch mit Zugang der Leistungsablehnung fällig. 2. Für den Beginn der Verjährung eines auf die Erstbemessung gestützten Anspruchs ist die in diesem Sinne maßgebliche Entscheidung des Versicherers diejenige über die Erstbemessung. Auf den Abschluss des Neubemessungsverfahrens kommt es insoweit nicht an. 3. Die Erhebung von Einwänden gegen die Erstbemessung ändert nichts an der bereits eingetretenen Fälligkeit und dem darauf beruhenden Verjährungsbeginn zum Jahresende.

Tenor

1. 2.