BVerfG - Beschluß vom 21.03.2002
1 BvR 861/01
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ; StVZO § 29 Anl. XII b ;
Fundstellen:
DAR 2002, 304
Vorinstanzen:
BVerwG, vom 11.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 B 198.00
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 22.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 2429/99
VG Düsseldorf, vom 04.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3296/97

Rechtsstellung einer Überwachungsorganisation freiberuflicher Kfz-Sachverständiger; Recht auf Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen

BVerfG, Beschluß vom 21.03.2002 - Aktenzeichen 1 BvR 861/01

DRsp Nr. 2002/7439

Rechtsstellung einer Überwachungsorganisation freiberuflicher Kfz-Sachverständiger; Recht auf Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn eine Organisation von freiberuflichen Kfz-Sachverständigen nicht als Überwachungsorganisation zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen von Kraftfahrzeugen in Nordrhein-Westfalen zugelassen wird, weil ihr auf dem Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen nur vier Sachverständige angeschlossen sind.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ; StVZO § 29 Anl. XII b ;

Gründe:

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Anerkennung als Überwachungsorganisation von freiberuflichen Kfz-Sachverständigen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen von Kraftfahrzeugen in Nordrhein-Westfalen. Sie ist in den Ländern Baden-Württemberg und Mecklenburg-Vorpommern als Überwachungsorganisation anerkannt.

I. Die Beschwerdeführerin, die in Nordrhein-Westfalen über vier Prüfingenieure verfügt, möchte dort als Überwachungsorganisation im Sinne der Anlage VIII b zu § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen von Kraftfahrzeugen durchführen.