Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Anerkennung als Überwachungsorganisation von freiberuflichen Kfz-Sachverständigen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen von Kraftfahrzeugen in Nordrhein-Westfalen. Sie ist in den Ländern Baden-Württemberg und Mecklenburg-Vorpommern als Überwachungsorganisation anerkannt.
I. Die Beschwerdeführerin, die in Nordrhein-Westfalen über vier Prüfingenieure verfügt, möchte dort als Überwachungsorganisation im Sinne der Anlage VIII b zu § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen von Kraftfahrzeugen durchführen.
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