OLG Stuttgart - Urteil vom 28.11.2018
3 U 63/18
Normen:
GewO § 34d; RDGEG § 4 Abs. 2; VVG § 204 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2019, 422
NJW 2019, 1538
VersR 2019, 875
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 20.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 183/17

Rechtsstellung eines VersicherungsberatersVoraussetzungen eines Erfolgshonorars wegen Wechsels des Versicherungsnehmers in einen von ihm vorgeschlagenen Tarif

OLG Stuttgart, Urteil vom 28.11.2018 - Aktenzeichen 3 U 63/18

DRsp Nr. 2019/2919

Rechtsstellung eines Versicherungsberaters Voraussetzungen eines Erfolgshonorars wegen Wechsels des Versicherungsnehmers in einen von ihm vorgeschlagenen Tarif

Wer die Erlaubnis als Versicherungsberater besitzt, darf sich für die Beratung von Versicherungsnehmern zum Tarifwechsel innerhalb eines bestehenden Krankenversicherungsvertrags ein Erfolgshonorar versprechen lassen. Lässt sich ein Versicherungsberater durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ein Erfolgshonorar für den Fall versprechen, dass der Versicherungsnehmer in einen vom Versicherungsberater vorgeschlagenen Tarif wechselt, so ist das Honorar nicht verdient, wenn der Versicherungsnehmer in einen anderen Tarif wechselt, welcher ihm nicht vom Versicherungsberater vorgeschlagen worden war.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 20.02.2018 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Berufungsstreitwert: 7.541,84 €

Normenkette:

GewO § 34d; RDGEG § 4 Abs. 2; VVG § 204 Abs. 1;

Gründe

A.

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einer Beratungsvereinbarung zur Tarifoptimierung in der privaten Krankenversicherung auf Honorarzahlung in Anspruch.