BGH - Beschluß vom 25.01.2001
III ZB 26/00
Normen:
FStrG § 8 Abs. 2a, §§ 8, 10 ; GVG § 13 ; ThürStrG § 52 Abs. 8;
Vorinstanzen:
KG,

Rechtsweg für Folgekostenstreitigkeiten zwischen dem Träger der Straßenbaulast und einem Energieversorgungsunternehmen

BGH, Beschluß vom 25.01.2001 - Aktenzeichen III ZB 26/00

DRsp Nr. 2001/3687

Rechtsweg für Folgekostenstreitigkeiten zwischen dem Träger der Straßenbaulast und einem Energieversorgungsunternehmen

Für Folgekostenstreitigkeiten zwischen dem Träger der Straßenbaulast und einem Energieversorgungsunternehmen anläßlich einer straßenbaubedingten Verlegung einer Ferngasleitung ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Dies gilt auch dann, wenn das Recht des Energieversorgungsunternehmens, öffentliche Straßenflächen für seine Zwecke in Anspruch zu nehmen, allein auf einer straßenrechtlichen (öffentlich-rechtlichen) Sondernutzungsgenehmigung nach dem Recht der DDR gründet.

Normenkette:

FStrG § 8 Abs. 2a, §§ 8, 10 ; GVG § 13 ; ThürStrG § 52 Abs. 8;

Gründe:

I. Im Zuge des geplanten Neubaues der Bundesautobahn A 71 und der Eisenbahnstrecke E.-E. ist die Landesstraße LIO 48 zu überbrücken. Zur Errichtung der Ingenieurbauwerke für die beiden Neubauvorhaben muß die LIO 48 abgesenkt werden. Dies hat weiter zur Folge, daß die die LIO 48 in dem abzusenkenden Bereich kreuzende, geraume Zeit vor dem Beitritt errichtete Erdgasleitung des beklagten Energieversorgungsunternehmens verlegt werden muß.