BGH - Urteil vom 15.01.2008
VI ZR 131/07
Normen:
PflVG § 3 Nr. 8 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 489
DAR 2008, 267
MDR 2008, 447
NJW-RR 2008, 803
NZV 2008, 239
VRS 114, 255
VersR 2008, 485
zfs 2008, 260
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 17.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 20 S 7/07
AG Bünde, vom 07.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 702/06

Rechtswirkungen eines teilweise klageabweisenden Urteils im Verkehrshaftpflichtprozess bei Zulassung der Berufung nur gegen den beklagten Versicherungsnehmer

BGH, Urteil vom 15.01.2008 - Aktenzeichen VI ZR 131/07

DRsp Nr. 2008/4744

Rechtswirkungen eines teilweise klageabweisenden Urteils im Verkehrshaftpflichtprozess bei Zulassung der Berufung nur gegen den beklagten Versicherungsnehmer

»Wird im Verkehrsunfallprozess gegen den Haftpflichtversicherer und den Versicherungsnehmer die Berufungssumme nicht erreicht und lässt das Amtsgericht die Berufung gegen sein aus sachlichen Gründen klageabweisendes Urteil gegen den Haftpflichtversicherer nicht zu, hat die Rechtskraftwirkung des § 3 Nr. 8 PflVG zur Folge, dass im Rahmen einer nur im Verhältnis zum beklagten Versicherungsnehmer zugelassenen Berufung eine erneute Überprüfung der Haftungsfrage ausgeschlossen ist. Auf die Frage, ob der Klage gegen den beklagten Versicherungsnehmer ein Schlichtungsverfahren im Sinne der §§ 10, 11 GüSchlG NRW hätte vorausgehen müssen, kommt es unter diesen Umständen nicht an.«

Normenkette:

PflVG § 3 Nr. 8 ;

Gründe:

Der Kläger macht gegen den Beklagten restliche Schadensersatzansprüche in Höhe von 387,05 EUR aus einem Verkehrsunfall geltend, an dem der Beklagte als Führer und Halter eines bei der ursprünglich mitverklagten Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw beteiligt war. Der Kläger und der Beklagte wohnen im selben Ort in Nordrhein-Westfalen. Der ursprünglich mitverklagte Haftpflichtversicherer hat seinen Sitz in einem anderen Bundesland.