Regelvermutung, § 44 Abs. 1 Satz 3 StGB

Autor: Hans-Helmut Schaefer

Regelvermutung engt Strafzumessung ein

Nach gesetzgeberischer Grundwertung ist im Regelfall ein Fahrverbot anzuordnen bei Alkoholtaten des § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a), Abs. 3, § 316 StGB, sofern die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB unterbleibt. Die übrigen Fälle der in § 69 Abs. 2 StGB aufgestellten dortigen Regelvermutungen sind nicht im Rahmen des § 44 StGB relevant. Ein Fahrverbot muss in den Regelfällen insbesondere auch dann ausgesprochen werden, wenn neben der Verneinung der Ungeeignetheit im Rahmen des § 69 StGB der Zweck der Fahrerlaubnisentziehung durch eine vorläufige Entziehung nach § 111a StPO erreicht ist (BGH, Beschl. v. 12.07.1979 - 4 StR 210/79, BGHSt 29, 58).

Hinweis!

Unterbleibt in diesen Regelfällen die Verhängung des Fahrverbots, hat das Gericht dies im Urteil besonders zu begründen.