OLG Braunschweig vom 09.04.2001
6 U 22/00
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; VVG § 158i ;
Fundstellen:
NZV 2004, 88

Regress des Entschädigungsfonds bei Regulierung von Schäden durch ein nicht pflichtversichertes Kraftfahrzeug

OLG Braunschweig, vom 09.04.2001 - Aktenzeichen 6 U 22/00

DRsp Nr. 2008/13542

Regress des Entschädigungsfonds bei Regulierung von Schäden durch ein nicht pflichtversichertes Kraftfahrzeug

Der Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen kann den Führer des nicht versicherten Fahrzeugs in Regress nehmen, wenn er einen Schaden reguliert hat. Dem steht die Regelung des § 158i S. 1 VVG nicht entgegen, auch wenn die Unkenntnis des Fahrzeugführers, dass das von ihm gefahrene Fahrzeug nicht versichert war, nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; VVG § 158i ;
Fundstellen
NZV 2004, 88