LG Saarbrücken, - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 204/02
Regress des Haftpflichtversicherers bei Verursachung eines Verkehrsunfalls im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit mit Entfernung vom Unfallort
OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.07.2003 - Aktenzeichen 5 U 96/03
DRsp Nr. 2004/19887
Regress des Haftpflichtversicherers bei Verursachung eines Verkehrsunfalls im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit mit Entfernung vom Unfallort
»Verursacht ein Versicherungsnehmer im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit einen Verkehrsunfall und entfernt sich dann vom Unfallort, so kann ein Haftpflichtversicherer wegen der ihm entstandenen Regulierungsaufwendungen Regress bis zu 10.000 Euro nehmen.«