Die Bekl. verkaufte dem Kl. am 22. 9. 83 einen noch im Eigentum eines Dritten stehenden, seit dem 14. 9. 83 nicht mehr haftpflichtversicherten Pkw unter Eigentumsvorbehalt und übergab ihn dem Kl. Am 13. 11. 83 Ä die Bekl. war inzwischen Eigentümerin geworden, der Kl. noch nicht Ä verursachte der Kl. einen Verkehrsunfall mit Personenschaden.
»... [Da] der Versicherungsvertrag bereits am 14. 9. 83 und damit vor dem Eigentumsübergang auf die Bekl. beendet war, konnte er nicht mehr gemäß §§ 158 h, 69 VVG aufden Erwerber übergehen. Zur Zeit des Verkehrsunfalls am 13. 11. 83 bestand daher ein vertraglicher Haftpflichtschutz weder für die Bekl. noch für den Kl. ...
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