BGH - Urteil vom 26.10.1988
VIII ZR 230/87
Normen:
PflichtversG § 3 Nr.9 Satz 2; VVG § 69, § 158 h;
Fundstellen:
DRsp II(229)247a
MDR 1989, 536
VRS 76, 168
VerkMitt 1989, 41

Regreßanspruch des Versicherers nach Beendigung des Versicherungsvertrages

BGH, Urteil vom 26.10.1988 - Aktenzeichen VIII ZR 230/87

DRsp Nr. 1992/2251

Regreßanspruch des Versicherers nach Beendigung des Versicherungsvertrages

Im Falle eines nach Beendigung des Versicherungsvertrags eintretenden, im Außenverhältnis noch zu deckenden Kfz-Haftpflichtschadens besteht ein Regreßanspruch des Versicherers (§ 3 Nr. 9 Satz 2 PflichtversG) nicht nur gegen den in die Abwicklungsrechtslage eintretenden Fahrzeug-Erwerber (neuer Eigentümer) sondern auch gegen einen weiteren Erwerber, der als neuer Halter bei Fortbestand des Vertrags mitversichert wäre.

Normenkette:

PflichtversG § 3 Nr.9 Satz 2; VVG § 69, § 158 h;

Gründe:

Die Bekl. verkaufte dem Kl. am 22. 9. 83 einen noch im Eigentum eines Dritten stehenden, seit dem 14. 9. 83 nicht mehr haftpflichtversicherten Pkw unter Eigentumsvorbehalt und übergab ihn dem Kl. Am 13. 11. 83 Ä die Bekl. war inzwischen Eigentümerin geworden, der Kl. noch nicht Ä verursachte der Kl. einen Verkehrsunfall mit Personenschaden.

»... [Da] der Versicherungsvertrag bereits am 14. 9. 83 und damit vor dem Eigentumsübergang auf die Bekl. beendet war, konnte er nicht mehr gemäß §§ 158 h, 69 VVG aufden Erwerber übergehen. Zur Zeit des Verkehrsunfalls am 13. 11. 83 bestand daher ein vertraglicher Haftpflichtschutz weder für die Bekl. noch für den Kl. ...