OLG Stuttgart - Urteil vom 22.06.2021
10 U 369/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 92 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
VRS 2021, 153
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 07.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 20-8930601-0-ON / B343/20
LG Stuttgart, vom 20.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 262/20

Regressansprüche nach einem in Deutschland durch ein rumänisches Lkw-Gespann verursachten VerkehrsunfallsAnwendbarkeit deutschen Rechts auf die Regressklage gegen den Haftpflichtversicherer des Anhängers auf Innenausgleich zwischen rumänischen Versicherern

OLG Stuttgart, Urteil vom 22.06.2021 - Aktenzeichen 10 U 369/20

DRsp Nr. 2022/1612

Regressansprüche nach einem in Deutschland durch ein rumänisches Lkw-Gespann verursachten Verkehrsunfalls Anwendbarkeit deutschen Rechts auf die Regressklage gegen den Haftpflichtversicherer des Anhängers auf Innenausgleich zwischen rumänischen Versicherern

1. Zur Anwendung deutschen Rechts auf den Innenausgleich zwischen dem rumänischen Haftpflichtversicherer eines in Rumänien zugelassenen Zugfahrzeuges und dem rumänischen Haftpflichtversicherer eines in Rumänien zugelassenen Anhängers nach einem Unfall des Gespanns im Bundesgebiet im September 2018.2. Wenn das auf den Versicherungsvertrag zwischen dem zuerst regulierenden Haftpflichtversicherer der Zugmaschine und seinem Versicherungsnehmer anwendbare rumänische Recht abweichend von der deutschen Rechtslage weder eine Halterhaftung des Anhängerhalters gegenüber dem Geschädigten noch einen Direktanspruch des Geschädigten gegen den Anhängerversicherer vorsieht, findet auf die Regressklage gegen den Haftpflichtversicherer des Anhängers deutsches Recht Anwendung.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Stuttgart vom 20.10.2020 (Az. 2 O 262/20) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

2. 3. 4.