OLG Celle - Urteil vom 26.09.2002
11 U 237/01
Normen:
BGB § 164, § 242, § 254 § 278, § 651a, § 651d, § 651f, § 823 Abs. 1, § 847 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung);
Fundstellen:
NJW-RR 2003, 197
OLGReport-Celle 2003, 33
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 26.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 221/00

Reiserecht: Zustandekommen eines Reisevertrags, Haftung des Reiseveranstalters - Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

OLG Celle, Urteil vom 26.09.2002 - Aktenzeichen 11 U 237/01

DRsp Nr. 2002/18248

Reiserecht: Zustandekommen eines Reisevertrags, Haftung des Reiseveranstalters - Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

1. Zu den Voraussetzungen für die Annahme einer Anscheinsvollmacht bei Abschluss eines Reisevertrags. 2. Einem Reisenden, der während des Transports vom Flughafen zum Hotel aufgrund eines dem Reiseveranstalters zuzurechnenden Umstandes bei einem Verkehrsunfall in Afrika verunglückt, ist es nicht zuzumuten, bei einer in Deutschland gegebenen Klagemöglichkeit gegen den Reiseveranstalter vorab eine - hier weitgehend unbekannte - Rechtsverfolgungsmöglichkeit in Afrika wahrzunehmen. Er verhält sich daher nicht treuwidrig im Sinne von § 242 BGB, wenn er nicht vor Inanspruchnahme des Reiseveranstalters versucht, bei einer Verkehrsopferhilfe-Einrichtung des Reiselandes seine Ansprüche durchzusetzen.