Relevanz unvollständiger Angaben des Versicherungsnehmers über seine Anwesenheit bei Abstellen und Nichtwiedervorfinden des Fahrzeugs; Anforderungen an die Belehrung durch den Versicherer
OLG Hamm, Urteil vom 09.07.2003 - Aktenzeichen 20 U 54/03
DRsp Nr. 2004/19745
Relevanz unvollständiger Angaben des Versicherungsnehmers über seine Anwesenheit bei Abstellen und Nichtwiedervorfinden des Fahrzeugs; Anforderungen an die Belehrung durch den Versicherer
»1. Relevanz ist gegeben, wenn der Versicherungsnehmer verschweigt, dass er selbst beim Abstellen und Nichtwiedervorfinden am Tatort war.2. Der Zusatz "Die Rspr. des BGH verpflichtet uns, Sie darauf hinzuweisen, ..." nimmt einer im Übrigen zutreffenden Belehrung nicht ihre Wirksamkeit.«
Normenkette:
AKB § 7 ;
Vorinstanz: LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 339/01