BGH - Beschluss vom 18.02.2021
4 StR 266/20
Normen:
StGB § 211; StGB § 315d Abs. 1; StGB § 315d Abs. 2; StGB § 315d Abs. 5; StPO § 349 Abs. 4;
Fundstellen:
DAR 2021, 661
DAR 2022, 183
NZV 2021, 316
StV 2021, 487
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 17.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 507 Js 281/19 140 Ks 6/19

Revision gegen die Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen Mordes in Tateinheit mit verbotenem Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge; Subjektive Einschätzung der Gefährlichkeit der Tathandlung durch den Angeklagten bei der Feststellung eines bedingten Tötungsvorsatzes durch das Landgericht unzureichend bewertet

BGH, Beschluss vom 18.02.2021 - Aktenzeichen 4 StR 266/20

DRsp Nr. 2021/4587

Revision gegen die Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen Mordes in Tateinheit mit verbotenem Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge; Subjektive Einschätzung der Gefährlichkeit der Tathandlung durch den Angeklagten bei der Feststellung eines bedingten Tötungsvorsatzes durch das Landgericht unzureichend bewertet

Bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz müssen zwar grundsätzlich in den Urteilsgründendie Betäubungsmittel sowohl der Art als auch der Menge nach eindeutig bestimmt sein. Steht aber fest, dass sich die Tat auf einen Stoff bezieht, der dem BtMG unterfällt, und bleibt lediglich offen, um welchen Stoff es sich konkret handelt, steht dies einem Schuldspruch wegen des in Betracht kommenden Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht entgegen, ohne dass es einer Wahlfeststellung bedarf. In der Strafzumessung muss allerdings im Zweifelsfall auf das Betäubungsmittel mit der geringeren Gefährlichkeit abgestellt werden; zur Menge und zum Wirkstoffgehalt sind - wenn wie hier Betäubungsmittel nicht sichergestellt werden konnten, gegebenenfalls im Wege der Schätzung - Mindestfeststellungen zu treffen.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 17. Februar 2020, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

2.