OLG Dresden - Beschluss vom 04.07.2002
Ss (OWi) 9068/01
Normen:
StPO § 338 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
AG Döbeln, vom 24.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 153 Js 56203/00

Richterablehnung, Ablehnungsantrag

OLG Dresden, Beschluss vom 04.07.2002 - Aktenzeichen Ss (OWi) 9068/01

DRsp Nr. 2002/15994

Richterablehnung, Ablehnungsantrag

»Zur Befangenheitsrüge«

Normenkette:

StPO § 338 Nr. 3 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Döbeln hat den Betroffenen am 24. August 2001 wegen fahrlässiger Nichtbeachtung einer durch Vorschriftszeichen angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzung zu einer Geldbuße von 250,00 DM verurteilt sowie ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat gegen ihn verhängt.

Hiergegen hat der Betroffene durch seinen Verteidiger formund fristgerecht Rechtsbeschwerde einlegen lassen und diese fristgerecht mit der Sachrüge sowie Verfahrensrügen begründet. Im Einzelnen wird auf die Rechtsbeschwerdebegründungsschrift vom 05. Oktober 2001 verwiesen.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Döbeln aufzuheben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat mit der Sachrüge lediglich in geringem Umfang Erfolg zum Rechtsfolgenausspruch. Im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Das Amtsgericht hat zur Bußgeldbemessung wie folgt ausgeführt (UA S. 6):