OLG Dresden - Beschluss vom 05.02.2024
4 U 1376/23
Normen:
BGB § 630a;
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 2002/19

Arzthaftungsrechtliche Ansprüche wegen behaupteter fehlerhafter ärztlicher Behandlung; Kausalitätserfordernis zwischen einer unzureichenden medizinischen Risikoaufklärung und dem eingetretenen Schaden

OLG Dresden, Beschluss vom 05.02.2024 - Aktenzeichen 4 U 1376/23

DRsp Nr. 2024/3339

Arzthaftungsrechtliche Ansprüche wegen behaupteter fehlerhafter ärztlicher Behandlung; Kausalitätserfordernis zwischen einer unzureichenden medizinischen Risikoaufklärung und dem eingetretenen Schaden

1. Auch bei einer unzureichenden medizinischen Risikoaufklärung scheidet ein Schadensersatzanspruch aus, wenn nicht feststeht, dass der eingetretene Schaden durch den wegen der unwirksamen Einwilligung rechtswidrigen Eingriff verursacht worden ist. 2. Bei der Auswahl eines medizinischen Sachverständigen ist grundsätzlich auf die Sachkunde in dem Fachgebiet abzustellen, in das der Eingriff fällt.

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13.02.2024 wird aufgehoben.

4. Es ist beabsichtigt, den Gegenstandswert des Berufungsverfahrens auf 55.006,89 € festzusetzen.

Normenkette:

BGB § 630a;

Gründe

I.

Die am 16.03.2014 geborene Klägerin macht Ansprüche wegen behaupteter fehlerhafter ärztlicher Behandlung am 12.04.2016 geltend.

I. II. III. IV.