OLG Hamm - Beschluss vom 13.08.2002
4 Ss OWi 533/02
Normen:
StVO § 37 § 25 ; BKatV § 2 ;

Rotlichtverstoß, Absehen vom Fahrverbot, Wahrnehmungsdefekt, Mietzieheffekt, beharrlicher Verstoß, Augenblicksversagen

OLG Hamm, Beschluss vom 13.08.2002 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 533/02

DRsp Nr. 2002/13384

Rotlichtverstoß, Absehen vom Fahrverbot, Wahrnehmungsdefekt, Mietzieheffekt, beharrlicher Verstoß, Augenblicksversagen

»Zum Absehen vom Fahrverbot bei einem Rotlichtverstoß«

Normenkette:

StVO § 37 § 25 ; BKatV § 2 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Ibbenbüren hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Nichtbeachtens des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage eine Geldbuße von 250,- DM festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.

Hiergegen richtet sich die in zulässiger Weise auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die Verhängung des Fahrverbots sowie die Höhe der Geldbuße gerügt werden.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. Das angefochtene Urteil unterliegt im Rechtsfolgenausspruch der von der Generalstaatsanwaltschaft beantragten Abänderung.

Diese hat in ihrem Antrag vom 22. Juli 2002 wie folgt Stellung genommen: