KG - Beschluss vom 24.01.2022
3 Ws (B) 354/21 - 122 Ss 155/21
Normen:
StPO § 473 Abs. 1;

Rotlichtverstoß bei Stau im KreuzungsbereichRotlicht als Haltgebot vor KreuzungEinfahren in Kreuzungsbereich nach Umschlagen der Ampel auf RotAnforderungen an grobe Pflichtverletzung bei Rotlichtverstoß

KG, Beschluss vom 24.01.2022 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 354/21 - 122 Ss 155/21

DRsp Nr. 2022/3140

Rotlichtverstoß bei Stau im Kreuzungsbereich Rotlicht als Haltgebot vor Kreuzung Einfahren in Kreuzungsbereich nach Umschlagen der Ampel auf Rot Anforderungen an grobe Pflichtverletzung bei Rotlichtverstoß

Orientierungssätze: 1. Geht das Fahren über die Haltlinie bei grünem Licht und das Einfahren in den Kreuzungsbereich nicht nahtlos ineinander über, weil es zwischen beiden Verkehrsvorgängen zu einem verkehrsbedingten Halt (z. B. infolge eines Fahrzeugstaus) vor der Lichtzeichenanlage kommt, so darf der Kraftfahrzeugführer nicht in den geschützten Bereich einfahren, wenn er diesen erst nach Rotlichtbeginn erreicht. Denn für ihn gilt ab dem Zeitpunkt des Umschaltens der Lichtzeichenanlage auf Rot das Haltgebot vor der Kreuzung, auch wenn er zuvor bei Grün die vorgelagerte Haltlinie überfahren hat (vgl. BGH NStZ 1999, 512). 2. Um dem Einzelfall bei dieser besonderen Verkehrssituation gerecht zu werden, bedarf es, auch unter Berücksichtigung der indiziellen Wirkung des Regelbeispiels des BKatV nach §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 3 Anlage 1 lfd. Nr. 132.1, der sorgfältigen Prüfung, ob der Kraftfahrzeugführer mit dem Einfahren in den Kreuzungsbereich bei Rotlicht seine Pflichten "grob" i.S.d. § 25 Abs. 2 Satz 1 StVG verletzt hat (vgl. BGH a.a.O.).