BayObLG - Beschluß vom 27.06.2000
1 ObOWi 257/2000
Normen:
StVG § 25 Abs. 1 Satz 1, StVO § 37 Abs. 2, § 49 Abs. 3 Nr. 2, BKatV § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 2000, 90
DAR 2000, 533
NStZ-RR 2000, 341
NZV 2000, 422
NZV 2001, 386
VRS 99, 291

Rotlichtverstoß durch Fahrspurwechsel im Kreuzungsbereich

BayObLG, Beschluß vom 27.06.2000 - Aktenzeichen 1 ObOWi 257/2000

DRsp Nr. 2000/6899

Rotlichtverstoß durch Fahrspurwechsel im Kreuzungsbereich

»1. Wer auf einer Fahrbahn mit mehreren durch Leitlinien bzw. Fahrstreifenbegrenzungen und Richtungspfeile markierten Fahrstreifen mit jeweils eigener Lichtzeichenregelung auf der durch Grünlicht freigegebenen Geradeausspur in eine Kreuzung einfährt und nach Überfahren der Haltlinie auf den durch Rotlicht gesperrten Fahrstreifen für Linksabbieger wechselt, begeht jedenfalls dann einen Rotlichtverstoß und nicht nur eine Zuwiderhandlung gegen die vorgeschriebene Fahrtrichtung, wenn er den Fahrstreifenwechsel von vornherein zum Zweck des Umfahrens des Rotlichts beabsichtigt hatte (wie BayObLGSt 1995, 193 = NZV 1996, 120).Der Senat neigt aber zu der Auffassung, daß es in derartigen Fällen nicht darauf ankommt, ob der Entschluß zum Fahrstreifenwechsel vor oder erst nach Passieren der Haltlinie gefasst wurde (Abweichung von BayObLGSt 1982, 155 = VRS 64, 148).2. Für das Vorliegen eines Rotlichtverstoßes ist es dann ohne Belang, ob die Lichtzeichenregelung durch Pfeile oder durch Volllicht für jeden Fahrstreifen getroffen wurde.«

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 1 Satz 1, StVO § 37 Abs. 2, § 49 Abs. 3 Nr. 2, BKatV § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ;

Tatbestand: