OLG Hamm - Beschluss vom 19.09.2005
1 Ss OWi 668/05
Normen:
StVO § 37 ; StPO § 267 ;
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 14.04.2005

Rotlichtverstoß; Feststellungen; Umfang; Haltelinie

OLG Hamm, Beschluss vom 19.09.2005 - Aktenzeichen 1 Ss OWi 668/05

DRsp Nr. 2005/21347

Rotlichtverstoß; Feststellungen; Umfang; Haltelinie

»Zum erforderlichen Umfang der tatsächlichen Feststellungen bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß.«

Normenkette:

StVO § 37 ; StPO § 267 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Dortmund hat den Betroffenen mit Urteil vom 14. April 2005 wegen fahrlässiger Nichtbeachtung "der" Lichtzeichenanlage (zur Tatzeit sind keine Feststellungen getroffen) zu einer Geldbuße von 125,00 EUR verurteilt und ihm für die Dauer eines Monats verboten, im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug zu führen. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen.

II.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 3 OWiG statthafte sowie in zulässiger Weise eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde hat schon mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts Erfolg, so dass die Verfahrensrügen unerörtert bleiben können.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 12. September 2005 hierzu ausgeführt:

"Die auf die Sachrüge hin vorzunehmende Überprüfung des angefochtenen Urteils ergibt, dass die bisher getroffenen Feststellungen die Verurteilung des Betroffenen wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes nach §§ 37 Abs. 2 Nr. 7, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO nicht tragen.