OLG Thüringen - Beschluss vom 03.12.2003
4 U 760/03
Normen:
VVG § 61 ;
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 08.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 720/03

Rotlichtverstoß führt grds. zur Leistungsfreiheit nach § 61 VVG

OLG Thüringen, Beschluss vom 03.12.2003 - Aktenzeichen 4 U 760/03

DRsp Nr. 2004/434

Rotlichtverstoß führt grds. zur Leistungsfreiheit nach § 61 VVG

»Ein Rotlichtverstoß führt grundsätzlich zur Leistungsfreiheit des Versicherers wegen grober Fahrlässigkeit. Von einer solchen ist auch dann auszugehen, wenn besondere objektive Umstände nicht dargelegt sind, weil das Überfahren einer roten Ampel (auch ohne Vorliegen besonderer Umstände) nach der Rechtsprechung grundsätzlich als grob fahrlässig zu bewerten ist. Allerdings muss auch in subjektiver Hinsicht ein unentschuldbares Fehlverhalten des Fahrers gegeben sein, das das gewöhnliche Maß weit übersteigt. Das Überfahren eines durch Rotlicht gegebenen Haltesignals an einer stark frequentierten innerstädtischen Kreuzung begründet ein das gewöhnliche Maß erheblich übersteigendes Fehlverhalten. Persönliche Sorgen des Fahrers vermögen diesen nicht zu entlasten.«

Normenkette:

VVG § 61 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat nach Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat ferner keine grundsätzliche Bedeutung; sie erfordert auch keine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.