OLG Hamm - Beschluss vom 17.05.2002
2 Ss OWi 309/02
Normen:
StVO § 37 ; BKatV § 2 ; StPO § 267 ;

Rotlichtverstoß; Haltelinie; Überfahren; Fahrverbot

OLG Hamm, Beschluss vom 17.05.2002 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 309/02

DRsp Nr. 2002/10923

Rotlichtverstoß; Haltelinie; Überfahren; Fahrverbot

»Für die Bestimmung der Rotlichtzeit ist nicht das Passieren der Lichtzeichenanlage maßgeblich, sondern entweder der Zeitpunkt des Einfahrens in den von der Lichtzeichenanlage gesicherten Kreuzungsbereichs oder das Passieren der Haltelinie, soweit eine solche vorhanden ist.«

Normenkette:

StVO § 37 ; BKatV § 2 ; StPO § 267 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens zu einer Geldbuße von 250,- DM verurteilt und ihm für die Dauer eines Monats verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.